Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),
2.
informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und
3.
Eigentumsgarantie nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.