(1)
Die Landesforstverwaltung besteht aus einem hoheitlichen und einem betrieblichen Bereich.
(2)
Der hoheitliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 den Forstbehörden. Forstbehörden sind:
1.
das für das Forstwesen zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als obere Forstbehörden,
3.
die Forstämter als untere Forstbehörden.
(3)
Der betriebliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des Abs. 4 Satz 3 dem Landesbetrieb Hessen-Forst als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung. Das für das Forstwesen zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Hessen-Forst aus.
(4)
Das nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), errichtete Nationalparkamt Kellerwald-Edersee besteht als unmittelbar dem für Forstwesen und Naturschutz zuständigen Ministerium nachgeordnete Sonderbehörde als Teil der Landesforstverwaltung fort. Dieses übt die Fach- und Dienstaufsicht aus. Das Nationalparkamt Kellerwald-Edersee nimmt im Nationalpark die Aufgaben der unteren Forstbehörde sowie die betrieblichen Aufgaben wahr.