Radfahren, Reiten und Fahren mit Kutschen ist auf Rückegassen untersagt.
Die Befugnis zur Sperrung für Zwecke der Durchführung von Gesellschaftsjagden kann von der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer durch vertragliche Vereinbarung auf die Jagdausübungsberechtigten übertragen werden. Die Sperrung soll ihrem Zweck entsprechend befristet erfolgen und ist, außer im Falle des Satzes 1 Nr. 1, der Forstbehörde in der Regel drei Tage vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug ist die Sperrung spätestens binnen drei Tagen nach der Sperrung anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Sperrung untersagen, wenn sie im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse das Betretungsrecht unverhältnismäßig einschränken würde.
zu befürchten sind. Die Entscheidung hat im Benehmen mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer sowie der betroffenen Gemeinde zu ergehen.
erforderlich ist. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.