Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 oder 2 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
§ 30
HWaldGEinziehung
NEUNTER TEIL Bußgeldvorschriften
Stand 2013-06-27