Jurafuchs

§ 17

HWaldG
Kennzeichnungen von Rad-, Reit- und Wanderwegen
VIERTER TEIL Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
Stand 2013-06-27
Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer haben Kennzeichnungen von Rad-, Reit-und Wanderwegen sowie von Wegetafeln zu dulden, die von Vereinigungen oder Körperschaften, die sich in besonderem Maße der Erholungsfunktion des Waldes widmen, mit Zustimmung der unteren Forstbehörde unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Naturparke angebracht werden. Eine einheitliche Beschilderung ist anzustreben. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. Mit den Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern ist die Anbringung abzustimmen. Das Betreten und Befahren gekennzeichneter Wege erfolgt nach den Maßgaben des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes auf eigene Gefahr.

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