Jurafuchs

§ 21

HWaldG
Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften
SECHSTER TEIL Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften
Stand 2013-06-27
(1)
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen. Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten und bedürfen der Anerkennung der oberen Forstbehörde. Sie können kooperatives Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft nach §§ 16 bis 20 des Bundeswaldgesetzes sein.
(2)
Der Landesbetrieb Hessen-Forst kann für Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften administrative und betriebliche Aufgaben gegen Erstattung der Kosten übernehmen. Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Landesbetrieb Hessen-Forst infolge der Aufgabenwahrnehmung bei der Aufbau- und Ablauforganisation entstehen, zugunsten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu berücksichtigen.

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