Jurafuchs

§ 5

HWaldG
Planmäßige Forstwirtschaft
ZWEITER TEIL Nachhaltige Waldbewirtschaftung
Stand 2013-06-27
(1)
Planmäßige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung auf der Grundlage eines Betriebsplanes zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit.
(2)
Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar haben ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen; die übrigen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer können solche Betriebspläne aufstellen, wenn sie dies im Hinblick auf ihre betriebliche Situation für zweckmäßig erachten. Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen. Dabei bleibt die Wahl der Betriebsform, die Festlegung zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen der Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.
(3)
Die Betriebspläne werden aufgestellt für

1 Staatswald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,

2.
Körperschaftswald und Privatwald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, vereidigte Forstsachverständige oder forstliche Fachkräfte im Sinne des § 6 Abs. 2.
(4)
Die Betriebspläne für den Staatswald und den Körperschaftswald bedürfen der Genehmigung. Für deren Erteilung ist hinsichtlich
1.
des Staatswaldes die oberste Forstbehörde und
2.
des Körperschaftswaldes die obere Forstbehörde zuständig.
(5)
Besteht die Besorgnis, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes Grundpflichten nach § 3 von einer Waldbesitzerin oder einem Waldbesitzer nicht eingehalten werden, kann die Forstbehörde die Vorlage des Betriebsplanes oder, im Fall von Forstbetriebsflächen unter 100 Hektar, die Aufstellung eines Betriebsplanes verlangen.

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