Jurafuchs

§ 20

ThJG
Tod des Jagdpächters
III. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Stand 2006-06-28
Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

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