Jurafuchs

§ 61

ThJG
In-Kraft-Treten; Aufhebung von Rechtsvorschriften
XI. Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2006-06-28
(1)
(In-Kraft-Treten)
(2)
Gleichzeitig treten alle Vorschriften entgegenstehenden oder gleich lautenden Inhalts außer Kraft. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1.
Gesetz über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik - Jagdgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 217)
2.
Dritte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz - Jagdbare Tiere so wie Jagd- und Schonzeiten - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 229)
3.
Vierte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz - Aufgaben der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und der Jagdgesellschaften bei der Wildbewirtschaftung - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 231)
4.
Siebte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz vom 14. Juli 1989 (GBl. SDr. Nr. 1327)
5.
Achte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz vom 10. August 1990 (GBl. I S. 217)
(3)
Die im Jahre 1991 nach den Vorschriften der Vorläufigen Jägerprüfungsordnung für das Land Thüringen vom 1. Juni 1991 durchgeführten Jägerprüfungen werden für rechtmäßig gemäß § 25 dieses Gesetzes erklärt.

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