Jurafuchs

§ 8

ThJG
Eigenjagdbezirke
II. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
Stand 2006-06-28
(1)
Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 Hektar. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die untere Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
n den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt soll insbesondere den Inhabern eines gültigen Jagdscheines, die nicht jagdausübungsberechtigt sind, die Ausübung der Jagd ermöglicht werden.

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