(1)
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer:
1.
entgegen § 21 Abs. 3 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört;
2.
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;
3.
entgegen § 29 Abs. 1 und 2
4.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5
5.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5
6.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Abs. 1, 2 oder 3
a)
bei der Such-, Drück- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild oder bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild keine brauchbaren Jagdhunde verwendet,
b)
der Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes nicht nachkommt oder
c)
bei der Gefahr eines Überjagens von Jagdhunden als Jagdausübungsberechtigter des die Jagd oder die Brauchbarkeitsprüfung ausrichtenden Jagdbezirkes die Durchführung derselben spätestens sieben Tage vor deren Beginn den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke nicht angezeigt hat oder die zulässige Anzahl überschreitet, ohne hierfür eine anderweitige Vereinbarung vorweisen zu können,
7.
ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt oder solche tötet,
8.
einer vollziehbaren vorläufigen Anordnung nach § 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,
9.
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 23, 29 Abs. 6 Satz 1, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 7, des § 34 Abs. 3, des § 37 Abs. 7 Satz 3, des § 43 Abs. 3 Satz 2 oder des § 49 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, zuwiderhandelt; Gleiches gilt für die nach § 29 Abs. 6 Satz 3 erlassenen Einzelanordnungen,
10.
entgegen § 16 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Halbsatz 1 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines unrichtige Angaben macht,
11.
entgegen § 17 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig als Jagdgast ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt,
12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 4 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes zuwiderhandelt,
13.
entgegen § 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotweges geladene, nicht in einem Überzug befindliche oder mit nicht verbundenem Schloss versehene Waffen oder nicht angeleinte Hunde mitführt,
14.
trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt,
15.
trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt oder vorsätzlich die Jagdausübung stört und oder sich oder andere in Gefahr bringt,
16.
Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt,
17.
entgegen § 41 Abs. 7 als Jagdausübungsberechtigter oder als bestätigter Jagdaufseher bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist, sofern das zumutbar ist oder als bestätigter Jagdaufseher das Dienstabzeichen nicht trägt,
18.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht aus anderen Gründen mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
19.
a) vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Jagdausübungsberechtigten oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,
b)
als Fahrzeugführer Schalenwild durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in § 24 Abs. 1 genannten Stellen anzeigt.
(2)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz ist im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung die untere Jagdbehörde. Zuständige Behörde nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 ist in den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt und des Bundes sowie den im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirken die oberste Jagdbehörde.