Die unteren Jagdbehörden stellen Bestand, Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes fest.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Staatliche Aufsicht und Förderung§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke →