Jurafuchs

§ 49

ThJG
Überwachung des Wildhandels
VIII. Wildhandel
Stand 2006-06-28
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die behördliche Überwachung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes) des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie die gewerbsmäßige Verarbeitung von Wildbret durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium zu regeln.

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