Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die behördliche Überwachung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes) des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie die gewerbsmäßige Verarbeitung von Wildbret durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium zu regeln.
§ 49
ThJGÜberwachung des Wildhandels
VIII. Wildhandel
Stand 2006-06-28