Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG ist anzuwenden.
§ 58
ThJGEinziehung
X. Ahndungsvorschriften
Stand 2006-06-28