Jurafuchs

§ 58

ThJG
Einziehung
X. Ahndungsvorschriften
Stand 2006-06-28
Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG ist anzuwenden.

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