Jurafuchs

§ 46

ThJG
Schadensmeldung
VII. Wild- und Jagdschaden
Stand 2006-06-28
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden (§ 34 des Bundesjagdgesetzes). Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.

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