Jurafuchs

§ 38

ThJG
Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken
V. Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens
Stand 2006-06-28
Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist; das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; eine vorherige Benachrichtigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten ist anzustreben. Das Aneignungsrecht der Grundstückseigentümer oder des Nutznießers bleibt unberührt.

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