(1)
Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage notwendigen Maßnahmen. Sie haben sich insbesondere gegenseitig zu unterstützen, zusammenzuarbeiten und einzelne Abwehrmaßnahmen untereinander abzustimmen.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörden können ihre Beschäftigten für Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen oder Großschadenslagen heranziehen.