(1)
Die anerkannten privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch die Mitwirkung im Katastrophenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)
Die Kosten der gemäß § 27 und § 28 zu treffenden Maßnahmen tragen die Betreiberinnen und Betreiber.