Die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken im Katastrophenschutz mit, soweit dies im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.
§ 24
KatSGMitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Teil 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz
Stand 2021-06-07