Jurafuchs

§ 24

KatSG
Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Teil 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz
Stand 2021-06-07
Die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken im Katastrophenschutz mit, soweit dies im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.

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