Jurafuchs

§ 23

KatSG
Mitwirkung der weiteren Behörden des Landes Berlin, die nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind
Teil 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz
Stand 2021-06-07
(1)
Alle Behörden des Landes Berlin, die nicht Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden zu unterstützen. Sie haben zudem Vorbereitungen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen im Katastrophenfall zu treffen.
(2)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können die Behörden ihre Beschäftigten für Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen heranziehen.

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