Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist im Katastrophenfall mit dem Ressortübergreifenden Krisenstab abzustimmen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium§ 16 Festlegung von Sperrgebieten →