(1)
Ordnungswidrig handelt,
1.
wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 und 2,
2.
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 16 Absatz 2,
3.
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 17 Absatz 1 oder 2
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis zu 500 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3)
Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 ist die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde und nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 die anordnende Katastrophenschutzbehörde.