Jurafuchs

§ 9

KatSG
Katastrophenschutzbeauftragte
Katastrophenvorsorge
Stand 2021-06-07
(1)
Die Katastrophenschutzbehörden benennen jeweils eine Katastrophenschutzbeauftragte oder einen Katastrophenschutzbeauftragten sowie deren oder dessen Stellvertretung und teilen dies sowie Änderungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich mit.
(2)
Aufgabe der Katastrophenschutzbeauftragten ist es, die in den §§ 5 bis 8 geregelten Vorsorgemaßnahmen behördenintern zu koordinieren und diese mit anderen Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.

Meine Notizen

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