Jurafuchs

§ 33

KatSG
Einschränkung von Grundrechten
Teil 5 Schlussvorschriften
Stand 2021-06-07
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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