Jurafuchs

§ 13

KatSG
Gemeinsame Einsatzlenkung
Katastrophenabwehr
Stand 2021-06-07
Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage stimmen die betroffenen Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz Mitwirkenden die wesentlichen taktisch-operativen Entscheidungen zum Zweck der Gefahrenabwehr miteinander ab (Gemeinsame Einsatzlenkung). Relevante taktisch-operative sowie administrative Lageinformationen sind im Katastrophenfall dem Ressortübergreifenden Krisenstab zu melden.

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