Die Bezirke stellen ein zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbares zentrales telefonisches Melde-, Erstberatungs- und Interventionsverfahren für eine erste Krisenberatung und für Meldungen des Verdachts auf Gefährdung des Wohls eines Kindes und eines Jugendlichen (Hotline Kinderschutz) sicher. Es ist von dem für den zentralen Krisen- und Notdienst für Kinder und Jugendliche zuständigen Jugendamt zu betreiben.
§ 12
KiSchuGKrisenberatung
Dritter Teil Regelungen zur Umsetzung des Netzwerkes Kinderschutz
Stand 2009-12-17