Jurafuchs

§ 9

KiSchuG
Präventiver Kinderschutz
Dritter Teil Regelungen zur Umsetzung des Netzwerkes Kinderschutz
Stand 2009-12-17
Das Land Berlin stellt die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen des präventiven Kinderschutzes sicher. Hierzu gehören besondere Angebote der Familienbildung, der Hausbesuch bei Erstgebärenden und bei Geburten unter belastenden Sozialverhältnissen innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt, Information über und Vermittlung von Unterstützungsleistungen für Schwangere, Mütter und Väter und Angebote der aufsuchenden Elternhilfe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kooperiert das Land Berlin mit den Geburtskliniken und anderen Trägem der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern.

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