(1)
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere zur Einrichtung, Finanzierung und Ausstattung der Zentralen Stelle nach § 3 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2)
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Verfahren der Datenmeldungen sowie zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 zu regeln.