Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.