(1)
Zusammen mit dem gelben Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), die zuletzt am 18. Juni 2009 (BAnz. S. 3125) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung erhalten alle Neugeborenen von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin einen mit einer eindeutigen Screening-Identitätsnummer (Screening-ID) gekennzeichneten Dokumentationsbogen nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz. Diese Screening-ID wird mit den Angaben nach § 5 Absatz 2 aus der Screening-Karte an das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt und sowohl für das Verfahren des erweiterten Neugeborenen-Screenings nach den „Kinder-Richtlinien“ als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach § 6 verwendet.
(2)
Die Personensorgeberechtigten des Neugeborenen sind von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin in der Regel vor der Geburt des Kindes, spätestens aber vor der Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings eingehend unter Verwendung eines von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einheitlich vorzugebenden Informationsblattes zu Sinn, Zweck und Ziel des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings und des Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens nach § 6 sowie über die mit den Verfahren verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Verwendung der Screening-ID, aufzuklären. Die Einwilligung in die Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings und die Aushändigung des Informationsblattes sind mit Unterschrift zumindest eines Personensorgeberechtigten zu dokumentieren.