Jurafuchs

§ 8

KiSchuG
Frühe und rechtzeitige Hilfen und Leistungen
Dritter Teil Regelungen zur Umsetzung des Netzwerkes Kinderschutz
Stand 2009-12-17
(1)
Das Jugendamt, das Gesundheitsamt und das Sozialamt gewährleisten, dass Schwangere, Mütter und Väter in belasteten Lebenslagen, mit sozialer Benachteiligung oder individueller Beeinträchtigung frühzeitig durch Beratung auf Unterstützungsmöglichkeiten, Hilfen und Leistungen hingewiesen werden.
(2)
Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen können die in Absatz 1 genannten Stellen Anbieter möglicher Hilfen und die für die in Frage kommenden Leistungen zuständigen Leistungsträger und Leistungserbringer über möglichen Hilfe-, Leistungs- oder Unterstützungsbedarf informieren. Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen können die erforderlichen Informationen ausgetauscht werden, um schnell und zügig Hilfen, Leistungen und Unterstützungen anzubieten.

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