(1)
Bei der Zentralen Stelle wird eine Vertrauensstelle als räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Nutzung der Screening-ID nach § 3 Absatz 1 sowohl für das Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach § 6 zu ermöglichen.
(2)
Das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt innerhalb von vier Wochen nach der Geburt von den am Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening teilnehmenden Kindern folgende Daten an die Vertrauensstelle:
1.
die dem Kind zugeordnete Screening-ID,
2.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum des Kindes,
3.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum der Mutter und
4.
Anschrift eines Personensorgeberechtigten.
(3)
Die Zentrale Stelle übermittelt die in § 6 Absatz 2 vorgesehenen Meldedaten sowie die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Daten innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf des in den „Kinder-Richtlinien“ für die Untersuchungsstufe U4 festgelegten Untersuchungsintervalls an die Vertrauensstelle.
(4)
Die Vertrauensstelle führt die Daten nach Absatz 2 und 3 zusammen und übergibt den mit der Screening-ID gekennzeichneten Meldedatensatz an die Zentrale Stelle.
(5)
Die Vertrauensstelle darf die für ihre Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Kinder und deren Personensorgeberechtigten verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht zu einem anderen als dem der Erhebung und Speicherung zugrunde liegenden Zweck weiterverarbeitet werden. Sie sind unverzüglich nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Datenabgleich zu löschen.