§ 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet auf die im öffentlichen Gesundheitsdienst und bei der Zentralen Stelle tätigen Personen entsprechende Anwendung. Soweit Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch Dritte wahrgenommen werden, findet § 72a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 13
KiSchuGPersönliche Eignung
Dritter Teil Regelungen zur Umsetzung des Netzwerkes Kinderschutz
Stand 2009-12-17