Jurafuchs

§ 7

KiSchuG
Evaluation und Gesundheitsberichterstattung
Zweiter Teil Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
Stand 2009-12-17
(1)
Zwei Jahre nach Beginn der Arbeit der Zentralen Stelle ist durch einen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu beauftragenden Dritten eine Evaluation durchzuführen. Die Evaluationsergebnisse sind in einem Bericht zusammenzustellen und von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu veröffentlichen. Die Evaluation ist im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. Grundlage sind anonymisierte Einzeldaten aus folgenden Bereichen, und zwar:
1.
einer Geschäftsstatistik der Zentralen Stelle auf der Ebene „Lebensweltlich Orientierter Räume“ (LOR),
2.
Mitteilungen der Zentralen Stelle an die Gesundheitsämter nach Bezirken,
3.
Mitteilungen der Gesundheitsämter zu den durchgeführten Hausbesuchen und
4.
Mitteilungen der Gesundheitsämter an die Jugendämter auf der Ebene der Bezirke.
(2)
Die nach Absatz 1 für die Evaluation bereitzustellenden Daten sind halbjährlich an die mit der Gesundheitsberichterstattung nach § 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das durch Artikel III des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292, 293) geändert worden ist, befasste Stelle zu übermitteln.

Meine Notizen

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