Jurafuchs

§ 11

LAufnG
Nutzungsverhältnisse und Entgelt
Teil 3
Stand 2025-12-18
(1)
Das Nutzungsverhältnis in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ist öffentlich-rechtlich. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, das Nähere durch Satzung im Rahmen einer Benutzungsordnung zu bestimmen. Insbesondere kann eine den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Hausordnung erlassen werden.
(2)
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den nach § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltenden Regelsatz übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen. Dabei ist eine nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung der Nutzungsentgelte vorzusehen. Die Staffelung gilt nicht für den Personenkreis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a . Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Integration zuständige Ministerium.

Einzelnorm

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