(1)
Zuständige Behörden und Kostenträger für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2)
Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständige Behörde und Kostenträger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die
1.
in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes,
2.
in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
3.
in einer Landesübergangseinrichtung im Sinne des § 6a Absatz 1 oder
4.
in einer Abschiebungshafteinrichtung im Sinne des § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
erbracht werden.
Einzelnorm