Jurafuchs

§ 21

LAufnG
Einschränkung von Grundrechten
Teil 6
Stand 2025-12-18
Durch § 10 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 sowie die §§ 19 und 20 Absatz 1 werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Einzelnorm

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