Jurafuchs

§ 6

LAufnG
Verteilungsverfahren, Verordnungsermächtigung
Teil 2
Stand 2025-12-18
(1)
Die in § 4 Absatz 1 und in § 6a Absatz 2 genannten Personen werden durch die Zentrale Ausländerbehörde verteilt und zugewiesen (Verteilungsverfahren). Die Zentrale Ausländerbehörde ist hinsichtlich der in § 6a Absatz 2 genannten Personen für die landesinterne Umverteilung von einer Landesübergangseinrichtung in einen Landkreis oder in eine kreisfreie Stadt zuständige Ausländerbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2. Personen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bereits auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt verteilt wurden, werden nicht erneut zugewiesen.
(2)
Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaften von durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen sowie von personensorgeberechtigten Erwachsenen minderjähriger lediger Kinder mit diesen Kindern oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Andere wichtige Gründe, insbesondere persönliche Belange der Zuzuweisenden und die wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, können berücksichtigt werden.
(3)
Gegen die Verteilung und gegen die Zuweisung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)
Die Verteilung der Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage von vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Aufnahmequoten (Verteilerschlüssel). Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, auf deren Gebiet eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder deren Außenstelle, eine Ausreiseeinrichtung, eine Landesübergangseinrichtung, eine Abschiebungshafteinrichtung, ein Ausreisegewahrsam oder eine Einrichtung der Jugendhilfe zur Durchführung des Clearingverfahrens für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betrieben wird, soll die Aufnahmequote oder das Aufnahmesoll anteilig verringert werden.
(5)
Das für Integration zuständige Ministerium teilt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Zahl der monatlichen Zugänge von Personen nach § 4 Absatz 1 und § 6a, die voraussichtliche Entwicklung der Anzahl der nach dem Asylgesetz aufzunehmenden Personen und den voraussichtlichen jährlichen sowie monatlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen entsprechend der jeweiligen Aufnahmequote (Aufnahmesoll) mit. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zur kontinuierlichen Erfüllung ihres Aufnahmesolls verpflichtet. Hierzu haben sie insbesondere die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen zur vorläufigen Unterbringung rechtzeitig bereitzustellen. Personen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bereits verteilt wurden, werden auf die Erfüllung des Aufnahmesolls angerechnet.
(6)
Im Falle eines trotz Erfüllung der Pflichten aus § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes nach dem Asylgesetz oder in einer Landesübergangseinrichtung kann das für Integration zuständige Ministerium anordnen, dass über das jeweilige monatliche kommunale Aufnahmesoll hinaus weitere Personen von den Landkreisen und kreisfreien Städten kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden. Das für Integration zuständige Ministerium stellt den Unterbringungsnotstand fest. Es benennt der Zentralen Ausländerbehörde die zur Aufnahme verpflichteten Landkreise oder kreisfreien Städte. Vorrangig aufnahmepflichtig sind Landkreise und kreisfreie Städte, die ihr anteiliges Aufnahmesoll bis zur Entscheidung über die Verteilung noch nicht erfüllt haben.
(7)
Das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 zu bestimmen.
(1)
Landesübergangseinrichtungen sind vom Land eingerichtete oder anerkannte Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes zur vorübergehenden Unterbringung und Versorgung von Personen, die sich im Zuständigkeitsbereich des Landes befinden und die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(2)
Ausländerinnen und Ausländer,
1.
deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, sofern die Abschiebung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann,
2.
die unerlaubt im Sinne des § 15a des Aufenthaltsgesetzes eingereist sind, sofern die Abschiebung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann,
3.
die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen nicht als unzulässig im Sinne des § 29 Absatz 1 Nummer 5 des Asylgesetzes abgelehnt hat,
4.
die Klage gegen ihren ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Verwaltungsgericht eingereicht haben,
5.
bei denen die Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt wird oder denen eine Duldung nach § 60b in Verbindung mit § 60a des Aufenthaltsgesetzes (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt wird,

sollen Landkreisen und kreisfreien Städten mit Landesübergangseinrichtungen zugewiesen werden.

(3)
Für die Landesübergangseinrichtungen gelten die Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 10.

Einzelnorm

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