(1)
Sonderaufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden nach diesem Gesetz ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(2)
Sonderaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz ist das für Integration zuständige Ministerium.
Einzelnorm