Jurafuchs

§ 15

LAufnG
Erstattung nach Kostennachweis
Teil 4
Stand 2025-12-18
(1)
Die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte für Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes und die den Krankenkassen nach § 264 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erstattenden Aufwendungen für die Übernahme der Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden nach Kostennachweis gesondert erstattet. Im Falle der Übernahme der Krankenbehandlung der Leistungsbeziehenden nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes durch eine Krankenkasse auf Grundlage des § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden darüber hinaus die angemessenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten erstattet. Im Falle einer Vereinbarung nach § 264 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedarf diese der Genehmigung des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(2)
Die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte für sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Ausnahme der nach Absatz 1 zu erstattenden Gesundheitsleistungen werden nach Kostennachweis gesondert erstattet.
(3)
Den Leistungsberechtigten nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährte Leistungen für Bildung und Teilhabe werden jeweils nach Kostennachweis gesondert erstattet.
(4)
Für Leistungsbeziehende nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden weitergehende Leistungen auf Antrag erstattet, wenn die im Einzelfall notwendigen Kosten der Leistungsgewährung aufgrund besonderer Bedarfslagen, insbesondere Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die Pauschale nach § 14 Absatz 2 übersteigen.
(5)
Vorhaltekosten, die infolge einer rechtzeitigen erstmaligen Bereitstellung der notwendigen Zahl von Unterbringungsplätzen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 entstanden sind, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag erstattet.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Migrations- und Integrationspolitik.

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