Jurafuchs

§ 12

LAufnG
Soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit, Verordnungsermächtigung
Teil 3
Stand 2025-12-18
(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz aufgenommenen Personen bei der Bewältigung der insbesondere aus ihrer Aufnahme- und Aufenthaltssituation begründeten besonderen Lebenslagen, angepasst an die jeweilige Wohn- und Unterbringungssituation, durch soziale Beratung und Betreuung (Migrationssozialarbeit) zu unterstützen. Zur Aufgabenwahrnehmung ist ein bedarfsgerechtes und zielgruppenspezifisches fachliches Angebot kontinuierlich zu gewährleisten. In Landesübergangseinrichtungen ist eine bedarfsgerechte Migrationssozialarbeit durch die Zentrale Ausländerbehörde sicherzustellen.
(1a)
Zur Unterstützung eines kontinuierlichen Angebots an zielgruppenspezifischer Migrationssozialarbeit wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 eine freiwillige Erstattungsleistung des Landes für das Angebot der Migrationssozialarbeit für Personen, die Regelleistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern sind, gewährt.
(2)
Die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 1a kann auf geeignete Dritte, in der Regel nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit, übertragen werden. Den mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Personen ist im Rahmen ihrer Betreuungs- und Beratungsarbeit Zugang zu den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu gewähren. Das Hausrecht der Betreiber bleibt unberührt.
(3)
Das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung nähere Einzelheiten der Unterstützung durch Migrationssozialarbeit, insbesondere Aufgaben, strukturelle und konzeptionelle Anforderungen, Vorgaben bezüglich der Trägerauswahl und fachlicher und personeller Standards und die erforderliche Datenübermittlung nach § 19 Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Einzelnorm

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →