Jurafuchs

§ 8

LAufnG
Landkreisinterne Verteilung
Teil 2
Stand 2025-12-18
Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (landkreisinterner Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder dauerhaften Unterbringung der Personen nach § 4 in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.

Einzelnorm

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