(1)
Die Zentrale Ausländerbehörde führt für alle in § 4 und § 6a genannten Personen ein Erstaufnahmeverfahren durch.
(2)
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags
1.
als offensichtlich unbegründet oder
2.
als unzulässig
bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigten sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.
Einzelnorm