Jurafuchs

§ 7

LAufnG
Landesinterne Umverteilung, Verordnungsermächtigung
Teil 2
Stand 2025-12-18
(1)
Aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht oder auf Antrag der aufgenommenen Person kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt oder von einer Landesübergangseinrichtung in einen Landkreis oder in eine kreisfreie Stadt erfolgen (landesinterne Umverteilung). Über die Umverteilung entscheidet die für die aufgenommene Person zuständige Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll. Das Einvernehmen ist insbesondere zu erteilen:
1.
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehe- oder Lebenspartnern oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern,
2.
zur benötigten Pflege von Eltern und nahen Angehörigen,
3.
zur Berufsausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz,
4.
zur Beseitigung einer Gefahrenlage, die insbesondere von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem persönlichen Umfeld ausgeht und die einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde erfordert.

Die Umverteilung von einer Landesübergangseinrichtung in einen Landkreis oder in eine kreisfreie Stadt wird ohne Einvernehmen mit der aufnehmenden Ausländerbehörde durchgeführt.

(2)
Landesinterne Umverteilungen werden auf die Erfüllung des Aufnahmesolls angerechnet.
(3)
Das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der landesinternen Umverteilung nach den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen.

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