Jurafuchs

§ 10

SeilbG LSA
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs
Abschnitt 2 Bau und Betrieb von Seilbahnen
Stand 2012-11-15
(1)
Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.

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