(1)
Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.