(1)
Seilbahnaufsichtsbehörden sind
1.
das für die Verkehrspolitik zuständige Ministerium als oberste Seilbahnaufsichtsbehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Seilbahnaufsichtsbehörde,
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Seilbahnaufsichtsbehörde.
(2)
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Seilbahnen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.