Jurafuchs

§ 16

SeilbG LSA
Zuständige Behörden
Abschnitt 3 Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
Stand 2012-11-15
(1)
Seilbahnaufsichtsbehörden sind
1.
das für die Verkehrspolitik zuständige Ministerium als oberste Seilbahnaufsichtsbehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Seilbahnaufsichtsbehörde,
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Seilbahnaufsichtsbehörde.
(2)
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Seilbahnen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

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