Örtlich zuständige untere Seilbahnaufsichtsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt.
§ 18
SeilbG LSAÖrtliche Zuständigkeit
Abschnitt 3 Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
Stand 2012-11-15