(1)
Erwirbt der Inhaber einer Unternehmergenehmigung nach § 3 eine Seilbahn, benötigt er zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn die Genehmigung der technischen Planung nach § 5 und die Betriebsgenehmigung nach § 7.
(2)
Für denjenigen Unternehmer, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind insoweit nicht zu prüfen, als sie bereits in Genehmigungsverfahren des Veräußerers abschließend geprüft wurden und keine Tatsachen vorliegen, die einen Widerruf nach § 8 rechtfertigen.