Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch § 19 Abs. 6 eingeschränkt.
§ 25
SeilbG LSAEinschränkungen von Grundrechten
Abschnitt 4 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2012-11-15