Jurafuchs

§ 6

SeilbG LSA
Anzeige nicht wesentlicher technischer Änderungen
Abschnitt 2 Bau und Betrieb von Seilbahnen
Stand 2012-11-15
(1)
Der Unternehmer einer Seilbahn hat nach § 5 Abs. 2 nicht genehmigungspflichtige technische Änderungen der Anlage oder der Bestandteile der Seilbahn vor ihrer Ausführung der Seilbahnaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(2)
Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Ausführung der nicht wesentlichen technischen Anlage nach Absatz 1 untersagen, wenn von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
(3)
Mit der Ausführung der Änderung darf sechs Wochen nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Teilt die Seilbahnaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass Gründe für eine Untersagung nach Absatz 2 nicht vorliegen, so darf mit der Ausführung der Änderung begonnen werden.
(4)
Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 7 vorbehalten, wenn sie dies aus Gründen der Betriebssicherheit für erforderlich hält.
(5)
Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Seilbahnaufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn Nachweise vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der nicht wesentlichen technischen Änderung belegen.

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